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title: "§ 21 HufBeschlV — Bewerten und Bestehen der Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 21 HufBeschlV — Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 ist die in Anlage 4 dargestellte sechsstufige Notenskala anzuwenden.

(2) Die Leistungen in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 1 sind gesondert zu bewerten.

(3) Die Prüfung ist vorbehaltlich des Satzes 2 bestanden, wenn in den Prüfungsteilen nach § 18 Abs. 2, 3 und 5 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Wird eine der Leistungen der Prüfungsteile nach § 18 Abs. 1 mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem in der Anlage 6 enthaltenen Muster auszustellen.

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— Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
