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title: "§ 17 HufBeschlV — Zulassung zur Prüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 17 HufBeschlV — Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.



als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und

2.



diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt. (2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

1.



Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1,

2.



eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist

1.



eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme,

2.



eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und

3.



eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat, vorzulegen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.

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— Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
