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title: "§ 9 HufBeschlG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlg_2006/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 9 HufBeschlG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt,

2.



entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt,

3.



entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt oder

4.



einer Rechtsverordnung nach

a)



§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

b)



§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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— Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
