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title: "§ 5 HufBeschlG — Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlg_2006/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HufBeschlG — Anerkennung der Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

(1) Als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin wird staatlich anerkannt, wer

1.



die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,

2.



eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,

3.



für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jährlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,

4.



die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und

5.



eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin nachweist.

(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als Lehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theoretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in pädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen sowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und Klauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen Standes der Technik durchzuführen.

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— Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
