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title: "§ 3 HufBeschlG — Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlg_2006/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HufBeschlG — Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen

(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.

(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlagschulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.

(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.

## Fußnoten

§ 3 Abs. 1 u. 2: IVm § 2 Nr. 1 dieses G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 3.7.2007 I 2771 - 1 BvR 2186/06 -

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— Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
