---
title: "§ 2 HufBeschlG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlg_2006/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 2 HufBeschlG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.



Hufbeschlag:

die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;

2.



Klauenbeschlag:

die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.

---

— Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
