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title: "§ 10 HufBeschlG — Übergangsregelungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschlg_2006/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HufBeschlG — Übergangsregelungen

(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach bisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und staatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Hufbeschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmieden gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Anerkennungen nach diesem Gesetz fort.

(2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf- oder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die dauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzmaterialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisherigen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berechtigt. Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach Satz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der Ausübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen sonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat; im Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften unberührt.

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— Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschlg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
