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title: "§ 6 HufBeschl-AnerkennV — Übergangsvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschl-anerkennv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschl-anerkennv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HufBeschl-AnerkennV — Übergangsvorschriften

Deutschen Staatsangehörigen, die vor dem 18. März 2009 eine Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 abgelegt haben, ist durch die nach Landesrecht zuständige Behörde das entsprechende Prüfungszeugnis als gleichwertig mit Zeugnissen über die Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin nach der Hufbeschlagverordnung anzuerkennen, wenn sie bis zum Ablauf des 17. März 2010 eine Gleichstellung beantragen. Im Übrigen gilt § 2 Absatz 1.

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— Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschl-anerkennv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
