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title: "§ 1 HufBeschl-AnerkennV — Zweck der Verordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hufbeschl-anerkennv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschl-anerkennv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HufBeschl-AnerkennV — Zweck der Verordnung

(1) Diese Verordnung regelt die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags mit den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach den Abschnitten 2 und 3 der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3205).

(2) Des Weiteren regelt die Verordnung das Verfahren der staatlichen Anerkennung für Personen mit gleichgestellten Prüfungszeugnissen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach den §§ 4 und 5 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900).

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— Verordnung über die Gleichstellung von außerhalb des Anwendungsbereichs des Hufbeschlaggesetzes oder im Ausland erworbenen Prüfungszeugnissen mit den Prüfungszeugnissen nach der Hufbeschlagverordnung und deren Berücksichtigung bei der staatlichen Anerkennung*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hufbeschl-anerkennv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
