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title: "§ 2 HStruktG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hstruktg/2-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hstruktg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 2 HStruktG

*Gliederung:* Art 9

Für Berufssoldaten, die vor dem 11. September 1975 eine Mitteilung nach § 44 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz des Soldatengesetzes erhalten haben, gilt § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, wenn das Verbleiben im Dienst über den angekündigten Zeitpunkt hinaus zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

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— Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hstruktg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
