---
title: "§ 9 HStatG — Hilfsmerkmale"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hstatg_1990/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 9 HStatG — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.



für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2.



für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,

3.



für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung.

---

— Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
