---
title: "§ 2 HStatG — Erhebungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hstatg_1990/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 2 HStatG — Erhebungsbereich

Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1.



Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,

2.



staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen, und

3.



Berufsakademien.

---

— Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
