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title: "§ 13 HStatG — Übergangsvorschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hstatg_1990/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 13 HStatG — Übergangsvorschrift

(1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt.

(2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.

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— Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
