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title: "§ 10 HStatG — Auskunftserteilung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hstatg_1990/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HStatG — Auskunftserteilung

(1) Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.



für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,

2.



für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,

3.



für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,

4.



für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.

(3) Die Angaben zu § 9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in § 2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.

(5) (weggefallen)

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— Gesetz über die Statistik für das Hochschulwesen sowie für die Berufsakademien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hstatg_1990/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
