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title: "§ 10 HSchmidtStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hschmidtstiftg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hschmidtstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 10 HSchmidtStiftG — Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv unterstützt; Art und Umfang regelt die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde im Benehmen mit dem Kuratorium und dem Helmut-Schmidt-Archiv im Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung e. V..

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

## Fußnoten

§ 10 Abs. 1 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde hinter dem Wort "Friedrich-Ebert-Stiftung e.V." ein fehlender Punkt eingefügt

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— Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Schmidt-Stiftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hschmidtstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
