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title: "§ 6 HRG — Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hrg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HRG — Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.

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— Hochschulrahmengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
