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title: "§ 24 HRG — Veröffentlichung von Forschungsergebnissen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hrg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 24 HRG — Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

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— Hochschulrahmengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
