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title: "§ 11 HRG — Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hrg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 11 HRG — Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß

Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß beträgt, unbeschadet des § 19 Abs. 2 Satz 2,

1.



bei Fachhochschulstudiengängen höchstens vier Jahre,

2.



bei anderen Studiengängen viereinhalb Jahre. Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

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— Hochschulrahmengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
