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title: "§ 32 HotelAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hotelausbv/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hotelausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 32 HotelAusbV — Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Über das in § 6 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Bar und Wein vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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— Verordnung über die Berufsausbildungen zum Hotelfachmann und zur Hotelfachfrau sowie zum Kaufmann für Hotelmanagement und zur Kauffrau für Hotelmanagement*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hotelausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
