---
title: "§ 7 HopfV 2023 — Durchführungszeitraum der operationellen Programme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hopfv_2023/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hopfv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 7 HopfV 2023 — Durchführungszeitraum der operationellen Programme

(1) Ein operationelles Programm ist in Jahrestranchen durchzuführen, die jeweils ein Kalenderjahr umfassen.

(2) Die Durchführung eines bis zum 31. Juli genehmigten operationellen Programms beginnt rückwirkend am 1. Januar des laufenden Jahres.

---

— Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hopfv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
