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title: "§ 6 HopfV 2023 — Genehmigung eines operationellen Programms"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hopfv_2023/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hopfv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 6 HopfV 2023 — Genehmigung eines operationellen Programms

(1) Die Bundesanstalt hat über die Genehmigung des operationellen Programms und des Betriebsfonds bis zum 30. Juni des Jahres der Vorlage des Antrages zu entscheiden; es sei denn, im Falle des § 5 Absatz 4 liegt die Anerkennung als Erzeugerorganisation noch nicht vor. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Bedingungen oder Auflagen verbinden. Im Fall des § 5 Absatz 1 Satz 2 hat die Bundesanstalt bis zum 31. Juli des Jahres über die Vorlage des Antrages zu entscheiden.

(2) Im Fall der Vorlage eines operationellen Programms nach § 5 Absatz 4 darf das operationelle Programm abweichend von Absatz 1 erst nach der Anerkennung als Erzeugerorganisation genehmigt werden.

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— Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hopfv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
