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title: "§ 29 HopfV 2023 — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hopfv_2023/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hopfv_2023/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 29 HopfV 2023 — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht, wenn die Verstöße auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation hat die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Absatzes 1 der Bundesanstalt unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Eintritt der auf höhere Gewalt zurückzuführenden Umstände anzuzeigen.

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— Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hopfv_2023/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
