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title: "§ 4 HonigV — Verkehrsverbote"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/honigv_2004/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/honigv_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HonigV — Verkehrsverbote

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.



Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne den in Anlage 1 genannten Begriffsbestimmungen oder den Vorschriften des § 2 zu entsprechen,

2.



Honig, dessen Bezeichnung durch die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Angaben ergänzt ist, ohne den dort genannten Anforderungen zu entsprechen,

3.



Erzeugnisse im Sinne der Anlage 1, die nicht mit einer nach § 3 Abs. 4, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, oder Abs. 6 vorgeschriebenen Angabe versehen sind.

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— Honigverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/honigv_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
