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title: "§ 5 HomTAMRegV — Neue Registrierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/homtamregv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/homtamregv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HomTAMRegV — Neue Registrierung

Die Inhaberin oder der Inhaber der Registrierung hat im Fall folgender Änderungen eine neue Registrierung zu beantragen:

1.



Änderung der Zusammensetzung der Ursubstanzen nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung des Verdünnungsgrades oder

2.



Änderung der Darreichungsform, wenn diese mit der registrierten Darreichungsform nicht vergleichbar ist.

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— Verordnung über die Registrierung homöopathischer Tierarzneimittel

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/homtamregv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
