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title: "§ 1 HolzSiG — Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/holzsig/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzsig/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HolzSiG — Anwendungsbereich und Aufgabenübertragung

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1) und der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23), sowie der zu diesen Verordnungen von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen.

(2) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsakte im Hinblick auf

1.



die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005,

2.



die Verordnung (EU) Nr. 995/2010, soweit Holz oder Holzprodukte betroffen sind, die aus einem Drittstaat in den EU-Binnenmarkt eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden.Im Übrigen obliegt die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.

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— Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzsig/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
