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title: "§ 27 HolzmechAusbV — Prüfungsbereich Maschinentechnik"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/holzmechausbv_2015/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzmechausbv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 27 HolzmechAusbV — Prüfungsbereich Maschinentechnik

(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen,

2.



technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten,

3.



technische Vorgaben zu beachten,

4.



Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und

5.



qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzmechausbv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
