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title: "§ 9 HolzBauSchAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 9 HolzBauSchAusbV — Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf
Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Teil II Abschnitt A und D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 4 bis 6.

(4) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:







1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag20 Prozent,

2.Prüfungsbereich Holzschutz10 Prozent,

3.Prüfungsbereich Bautenschutzarbeiten10 Prozent.

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
