---
title: "§ 2 HolzBauSchAusbV — Dauer der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 2 HolzBauSchAusbV — Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin drei Jahre.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
