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title: "§ 12 HolzBauSchAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 12 HolzBauSchAusbV — Fortsetzung der Berufsausbildung

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach § 9 dieser Verordnung.

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
