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title: "§ 1 HolzBauSchAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/holzbauschausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HolzBauSchAusbV — Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten und der darauf aufbauende Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer /Holz- und Bautenschützerin werden

1.



nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.



nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 6, Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden), der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/holzbauschausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
