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title: "§ 4 HoheSeeEinbrG — Einbringungsverbot, Ausnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hoheseeeinbrg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 4 HoheSeeEinbrG — Einbringungsverbot, Ausnahmen

Das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind:

1.



Baggergut,

2.



Urnen zur Seebestattung (Behältnisse, die mit der Asche aus der Verbrennung eines menschlichen Leichnams gefüllt sind),

3.



Stoffe und Gegenstände, die im Rahmen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings, die in der Anlage aufgeführt worden sind, eingebracht werden.

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— Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoheseeeinbrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
