---
title: "§ 6 HoBaMstrV — Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hobamstrv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hobamstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 6 HoBaMstrV — Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I

(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeitstage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

(2) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

---

— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hobamstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
