---
title: "§ 3 HoBaMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hobamstrv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hobamstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
---

# § 3 HoBaMstrV — Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann.

(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

---

— Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hobamstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
