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title: "§ 23 HOAI — Leistungsbild Landschaftsplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hoai_2013/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 23 HOAI — Leistungsbild Landschaftsplan

(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in vier Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 28 bewertet:

1.



für die Leistungsphase 1 (Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs) mit 3 Prozent,

2.



für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent,

3.



für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent,

4.



für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.

(2) Anlage 4 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.

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— Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
