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title: "§ 3 HNSG — Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hnsg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HNSG — Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über

1.



die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,

2.



das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,

3.



die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie die Auslagenerstattung.In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigentümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hinsichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung geregelt werden.

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— Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hnsg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
