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title: "§ 5 HNS-MittV — Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hns-mittv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hns-mittv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 5 HNS-MittV — Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

(1) Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach § 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.

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— Verordnung über Mitteilungen zu beitragspflichtigen Ladungen nach dem HNS-Gesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hns-mittv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
