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title: "§ 7 HkRNDV — Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hkrndv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 7 HkRNDV — Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister

(1) Für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist ein Konto im Regionalnachweisregister erforderlich.

(2) § 6 ist entsprechend anzuwenden. Abweichend davon ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich, wenn die Identität des Antragstellers oder seines Vertreters bereits bei der Eröffnung eines Kontos im Herkunftsnachweisregister nachgewiesen wurde.

## Fußnoten

(+++ § 7 Abs. 2 Satz 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 +++)

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— Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
