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title: "§ 48 HkRNDV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hkrndv/48"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 48 HkRNDV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 4, § 18 Absatz 3 oder § 29 Absatz 4 einen Herkunftsnachweis, einen Regionalnachweis oder die Übertragung eines Regionalnachweises beantragt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 Satz 1 dort genannte Daten, Angaben oder Strommengen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.



entgegen § 27 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 33, oder § 40 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.



entgegen § 40 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert oder

4.



entgegen § 44 Absatz 2 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

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— Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
