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title: "§ 34 HkRNDV — Verfall von Herkunftsnachweisen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hkrndv/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 34 HkRNDV — Verfall von Herkunftsnachweisen

Die Registerverwaltung erklärt Herkunftsnachweise für verfallen, wenn sie nicht spätestens 18 Kalendermonate nach dem Ende des Erzeugungszeitraums entwertet worden sind. Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt.

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— Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
