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title: "§ 20 HkRNDV — Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hkrndv/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 20 HkRNDV — Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen

Für die Festlegung des Erzeugungszeitraums bei Regionalnachweisen ist § 17 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Liegt die in einem Kalendermonat erzeugte Strommenge, für die ein Regionalnachweis ausgestellt werden soll, unter 1 Kilowattstunde, so ist für das Ende der Stromerzeugung der letzte Tag desjenigen Kalendermonats maßgeblich, in dem die Erzeugung von 1 Kilowattstunde abgeschlossen wurde.

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— Durchführungsverordnung über Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkrndv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
