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title: "§ 3 HkRNGebV — Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hkngebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkngebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 3 HkRNGebV — Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.

(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.

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— Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkngebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
