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title: "§ 1 HKEntschG — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hkentschg/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hkentschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 1 HKEntschG — Grundsatz

Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.

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— Gesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hkentschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
