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title: "§ 13 HIVHG — Datenschutz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hivhg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hivhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 13 HIVHG — Datenschutz

Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

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— Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hivhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
