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title: "§ 38 HinSchG — Schadensersatz nach einer Falschmeldung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hinschg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 38 HinSchG — Schadensersatz nach einer Falschmeldung

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

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— Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
