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title: "§ 37 HinSchG — Schadensersatz nach Repressalien"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hinschg/37"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# § 37 HinSchG — Schadensersatz nach Repressalien

(1) Bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien ist der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg.

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— Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
