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title: "§ 9 HGrG — Geltungsdauer der Haushaltspläne"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgrg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 9 HGrG — Geltungsdauer der Haushaltspläne

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinanderfolgenden Haushaltsjahren beginnen.

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— Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
