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title: "§ 57 HGrG — Bundeskassen, Landeskassen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgrg/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 57 HGrG — Bundeskassen, Landeskassen

(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.

(2) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) (weggefallen)

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— Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
