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title: "§ 40 HGrG — Haushaltsabschluß"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgrg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 40 HGrG — Haushaltsabschluß

In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:

1.





a)



das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,

b)



das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;

2.





a)



die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,

b)



die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,

c)



der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,

d)



das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,

e)



das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;

3.



die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
