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title: "§ 39 HGrG — Kassenmäßiger Abschluß"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgrg/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 39 HGrG — Kassenmäßiger Abschluß

In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:

1.





a)



die Summe der Ist-Einnahmen,

b)



die Summe der Ist-Ausgaben,

c)



der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

d)



die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

e)



das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

2.





a)



die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,

b)



die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

c)



der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.

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— Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
