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title: "Art 94 EGHGB"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/hgbeg/art-94"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:44+00:00"
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# Art 94 EGHGB

Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.

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— Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
